Akademie der Berufsbildung

24 Juni, 2005

Achtung Webmaster von Foren /Forums etc.

Viele Vereine unterhalten Chats und Foren. Hierzu wurde ein interessantes Urteil veröffentlicht:

Foren-Betreiber haftet für verspätete Entfernung von rechtswidrigen Inhalten

Wird der Betreiber eines Online-Forums über eine Rechtsverletzung durch ein Posting eines Dritten informiert, so hat er unverzüglich für eine Löschung des Beitrags zu sorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem Tag nach, so ist hat er dem Betroffenen die notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht Winsen/Luhe mit Urteil vom 6. Juni 2005 (Az. 23 C 155/05). Das Urteil kann nicht durch weitere Instanzen überprüft werden, da die Streitwertgrenze nicht erreicht wurde.
Gegenstand des Verfahrens war ein Posting in einem Internetforum, in dem ein User ein Foto eingestellt hatte, das ein Polizeifoto eines Kriminellen darstellte. In das Bild war jedoch der Kopf des Klägers montiert worden. Der Betroffene hatte sich daraufhin per E-Mail an den Betreiber des Forums gewandt und eine Löschung des Beitrags innerhalb einer Frist von 24 Stunden verlangt. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der Kläger erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Ausführung des Forenbetreibers, innerhalb der Frist von 24 Stunden durch Abwesenheit keine Möglichkeit zu einer Sperrung gehabt zu haben, ließ der Richter nicht gelten. Im Zeitalter der "schnellen E-Mails" sei der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten. Dieser habe daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Zwar ist der Betreiber eines Internetforums grundsätzlich nicht verpflichtet, die Postings auf mögliche rechtswidrige Inhalte durchzusehen. Ist ihm eine Rechtsverletzung aber bekannt, etwa durch einen Hinweis des Betroffenen, so muss er gemäß § 11 des Teledienstegesetzes (TDG) unverzüglich für eine Sperrung oder Löschung des Postings sorgen. Innerhalb von welcher Frist der Betreiber zu handeln hat, dürfte eine Frage des Einzelfalls darstellen. Angesichts der schwerwiegende Beleidigung in dem zu beurteilenden Sachverhalt hält zumindest das Amtsgericht hier eine Frist von einem Tag für angemessen. (mitgeteilt über 123recht.de /Joerg Heidrich) / (jk/c't)

10 Juni, 2005

Nacktradeln verboten - Das Wochenend-Urteil !

Gericht verbietet Nacktradeln
- Radtouren im Adamskostüm "grob ungehörig"
Splitternacktes Fahrradfahren ist nach einer Entscheidung des Karlsruher Verwaltungsgerichts auch künftig verboten. Die Richter untersagten in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss eine für den "Weltnacktradeltag" am Samstag geplante Radtour am Rhein entlang, bei der sich die Teilnehmer ohne Bekleidung auf die Drahtesel schwingen wollten. Nacktes Fahrradfahren sei "grob ungehörig" und belästige die Allgemeinheit, teilte das Verwaltungsgericht zur Begründung mit (Az: 6 K 1058/05). Die etwa zwölf Teilnehmer wollten ohne Bekleidung auf dem Rheindamm von Iffezheim bis zur Grenze des Landkreises Rastatt und wieder zurück radeln, um für die Nacktheit als "zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung und gegen das Verstecken von Körpern" einzutreten.
Das Nacktradeln widerspreche allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, entschied hingegen das Verwaltungsgericht. Zwar sei heutzutage die Einstellung zum Nacktbaden an Stränden und in Schwimmbädern unbefangener und freier als früher. Es verletze jedoch auch heute noch das Schamgefühl des größten Teils der Bevölkerung, an Orten, an denen niemand völlige Nacktheit erwarte, unfreiwillig nackten Menschen gegenüber zu stehen.
Das Gericht gab mit seiner Entscheidung dem Landratsamt Rastatt Recht, das den Veranstaltern die Nacktradel-Aktion zuvor verboten hatte. Allerdings ist der Beschluss der Verwaltungsrichter noch nicht rechtskräftig. Die Nacktradler können noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Zitat aus : http://www.123recht.net/article.asp?a=13359

09 Juni, 2005

Neue Pfändungsgrenzen beachten!

Der Gesetzgeber hat wieder einmal - wenn auch viel zu spät - reagiert.
Bei einem Netto-Monatslohn von mehr als 990,00 bis 999,99 sind zunächst 3,40 Euro pfändbar.
(keine Unterhaltspflicht). Bei Unterhaltspflicht einer nicht berufstätigen Ehefrau und 2 Kinder (in Steuerkarte eingetragen) fängt die Möglichkeit einer Pfändung bei 1770,00 Euro mit 0,29 Euro an.
Die Pfändungstabellen finden Sie unter http://www.famrb.de/pfaendungstabellen_2005.pdf

06 Juni, 2005

Chatten Sie mit mir?

Am 6. Juni 2005 starte ich mit einem weiteren Versuch, mit Ihnen - werte Sportfreunde - in Kontakt zu kommen. Zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr stehe ich Ihnen im Chatraum unserer Kanzlei zur Diskussion zur Verfügung. Ich beantworte alle Fragen zu den Themen Sport- und Vereinsrecht, Vereinssteuerrecht und Vereinsarbeitsrecht. Falls ich eine Anwort Ihnen nicht adhoc geben kann, erhalten Sie eine Auskunft per E-mail innerhalb von 5 Werktagen. Ich denke aber, daß ich Ihre Fragen, soweit sie nicht sportartspezifisch sind, beantworten kann. Versuchen Sie es doch und chatten Sie mit. Sie erreichen den Chatraum unterhttp://www.kanzleimaurer.de/html/disclaimer.html (auf der Seite ganz unten)Ihr

Wenn Sie mich aus technischen Gründen oder aus privaten anderen Terminen nicht erreichen können, mailen Sie mir Ihre Frage zu.

Rechtsanwalt Wolfgang Maurer

Chatten über Sport- und Vereinsrecht heute

Am 6. Juni 2005 starte ich mit einem weiteren Versuch, mit Ihnen - werte Sportfreunde - in Kontakt zu kommen. Zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr stehe ich Ihnen im Chatraum unserer Kanzlei zur Diskussion zur Verfügung. Ich beantworte alle Fragen zu den Themen Sport- und Vereinsrecht, Vereinssteuerrecht und Vereinsarbeitsrecht. Falls ich eine Anwort Ihnen nicht adhoc geben kann, erhalten Sie eine Auskunft per E-mail innerhalb von 5 Werktagen. Ich denke aber, daß ich Ihre Fragen, soweit sie nicht sportartspezifisch sind, beantworten kann. Versuchen Sie es doch und chatten Sie mit. Sie erreichen den Chatraum unterhttp://www.kanzleimaurer.de/html/disclaimer.html (auf der Seite ganz unten)Ihr

Falls Sie mich nicht erreichen, stellen Sie Ihre Frage per e-mail an wolfgang.maurer@incos-sport.com . Ich werde Sie sodann im Chatraum beantworten bzw. per E-mail, wenn eine konkrete Frage gegeben ist.

Rechtsanwalt Wolfgang Maurer

01 Juni, 2005

Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht v. 19. 5.2005

Übertarifliche Zahlung, Anrechnung, tarifliche Einmalzahlung
Anrechnung tariflicher Einmalzahlungen auf übertarifliche GesamtbezügeIn Arbeitsverträgen wird häufig vereinbart, dass positive Veränderungen der Tarifansprüche auf die übertariflichen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers angerechnet werden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts umfasst ein derartiger Anrechnungsvorbehalt nicht nur Tariflohnerhöhungen, sondern auch tarifliche Einmalzahlungen. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Einmalzahlung, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 2,8 Prozent erhöht hat, ist auch diese Sonderzahlung auf die übertarifliche Vergütung des Arbeitnehmers anzurechnen.
Quelle: Urteil des BAG vom 19.05.2004 5 AZR 354/03
Pressemitteilung des BAG: Gericht: BAG Aktenzeichen: 5 AZR 354/03