Akademie der Berufsbildung

20 April, 2005

2,02 Promille Alkohol auf dem Fahrrad - Pappe weg!

Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur seinen Autoführerschein. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen „blauen Radlern“ sogar das Radfahren verbieten. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies in einem aktuellen Beschluss den Eilantrag eines Studenten gegen die Entscheidung einer Straßenverkehrsbehörde zurück (Az. 3 L 372/05.NW).Mit 2,02 Promille Alkohol im Blut war der radelnde Student erwischt worden. Nach Auswertung des medizinisch-psychologischen Gutachtens – dem so genannten Idiotentest – teilte ihm die Straßenverkehrsbehörde mit: „Sie sind nicht nur zum Autofahren ungeeignet, sondern auch zum Rad fahren.“ Der Student wollte verständlicherweise in Zukunft aber nicht nur per pedes unterwegs sein. Doch die Neustädter Verwaltungsrichter entschieden, dass die Maßnahmen der Behörde wegen des für den Studenten negativen Gutachtens nicht zu beanstanden sind. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille verlangt werden, und das gilt auch für Radfahrer.

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