Vor Buchung
Achten Sie auf die Katalogbeschreibungen oder informieren Sie sich in Foren über Berichte von Urlaubern, die im betreffenden Hotel waren. Beachten Sie insbesondere auch die Ortspläne, die in den Preisteilen der Kataloge abgebildet sind. Hier ist z. B. häufig zu erkennen, dass das Hotel nahe einer vierspurigen Autobahn oder am Flugplatz liegt. Vertrauen Sie nicht auf mündliche Zusagen des Reisebüros, wenn diese nicht vom Veranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Alle Zusagen die das Reisbüro über den Katalog hinaus macht, sind in der Regel für den Reiseveranstalter nicht bindend.
Fragen Sie auf jeden Fall im Reisebüro nach, sofern Sie sich für ein bestimmtes Hotel entschieden haben, ob es einen anderen Veranstalter gibt, der zu Ihrer Reisezeit dieses Hotel billiger anbietet. Sollte Ihnen das Reisebüro trotzdem den teureren Veranstalter verkaufen, haben Sie hieraus Schadenersatzansprüche gegen das Reisebüro. Aber Sie müssen den Nachweis des Hinterfragens erbringen können
Vor Orti
Liegt ein Mangel vor Ort vor, sind Sie verpflichtet, diesen gemäß § 615 d II BGB bei der Reiseleitung unverzüglich zu melden. Also Sie müssen sich an den Veranstalter wenden, nicht an das Hotelpersonal z. B.! Melden Sie der Reiseleitung alle Mängel und verlangen Sie Abhilfe. Beachten Sie, dass alle Punkte, die Sie vorgebracht haben, in einer Gesprächsnotiz genannt sind.
Wenn Sie nur mündlich Rügen oder eine Aufnahme in die Gesprächsnotiz verweigert wird, dokumentieren Sie dies durch Zeugen. Sollten weitere Gespräche erforderlich werden, so achten Sie darauf, dass häufige Daten auf den Gesprächsnotizen unzutreffend wiedergegeben sind. Insbesondere sollten Sie auf das Feld „erstmals gesprochen am“ achten. Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie der Gesprächsnotiz aushändigen und verwahren Sie diese gut. Notieren Sie ggf. Namen und Anschrift von Zeugen, die Ihre Mängelrüge mit angehört haben.
Für einen späteren Prozess sollten Sie alle Mängel dokumentieren. Dabei ist die Rechtsprechung (örtlich unterschiedlich) relativ streng mit dem Reisenden. Fertigen Sie auf jeden Fall Fotographien und Videos. Bei Lärmbelästigungen notieren Sie Zeiten. Die einfache Behauptung, es habe Ameisen gegeben, lässt die Rechtsprechung in weten Teilen nicht als hinreichend dargelegt gelten. Hier sind genaue Darlegungen erforderlich, wann wo und welche Mängel vorgelegen haben.
Sichern Sie Beweise, insbesondere durch Zeugen, notieren Sie deren Namen und vollständige Anschrift.
Bei allen Dokumentationen stellen Sie sich vor, sie wären nicht vor Ort und müssten allein aufgrund Ihrer Dokumentation entscheiden, was vorgelegen hat. Wenn Sie dies hinsichtlich der Beeinträchtigung nachvollziehbar machen können, sollte dies auch einem Richter eingängig gemacht werden können.
Beachten Sie, dass eine Abhilfemaßnahme immer kostenfrei zu erfolgen hat. Sollte die Reiseleitung die Abhilfe von einem Aufpreis geltend machen, so sollten Sie sich überlegen, diese kostenpflichtige Abhilfe - im Sinne Ihres erholsamen Urlaubs – zunächst anzunehmen, vermerken Sie bei Zahlung jedoch ausdrücklich, dass diese unter Vorbehalt erfolgt.
Wieder zu Hause
Nach Rückkehr müssen Sie, um eine Minderung des Reisepreises zu erzielen, innerhalb eines Monats nach vertraglicher Rückkehr Ihre Mängelansprüche beim Reiseveranstalter gemäß § 651 g I BGB geltend machen.
Hierbei müssen die Mängel genau bezeichnet werden. Der Bezug zu den vor Ort gerügten Mängel muss vorhanden sein.
Achtung : 1-Monatsfrist beachten!
Suchen Sie sicherheitshalber einen Anwalt unmittelbar nach Rückkehr von der Reise auf.
Ein guter Tipp:
In der Regel versprechen Reiseveranstalter in ihrem Katalog keine Non-Stop-Flüge, es wird meistens nur von Direktflügen gesprochen. Bei Direktflügen liegt kein Reisemangel vor, wenn es beim Flug zu einer planmäßigen Zwischenlandung kommt. Hierauf kann eine Minderung des Reisepreises in der Regel nicht gestützt werden. (Zitate aus 123recht.de)