Akademie der Berufsbildung

29 Juli, 2005

Neue und interessante Urteile

Ab September 2005 beginnen wir mit der Veröffentlichung und Kommentierung von Urteilen aus den verschiedenen Lebensbereichen. Dabei möchte ich auf die Bedürfnisse meiner Mandanten eingehen. Posten Sie mir deshalb bitte Ihre Interessensgebiete, die für Sie interessant sind. Ich werde dann schwerpunktmässig, Monat für Monat aktuelle Rechtsprechung hierzu auf unserem Webblogg zu veröffentlichen.

Ein schönes Wochenende wünscht
Rechtsanwalt Wolfgang Maurer und sein Team

Vereinsrecht und Sportrecht immer mehr gefragt!

Immer mehr Vereine lassen sich nicht nur steuerrechtlich von unserer StG SteuerberatungsGmbH, sondern auch in arbeits-, und sozialrechtlichen Fragen beraten. Immer mehr werden Vereine gezwungen, die steuerrechtlichen Grenzen, die erlaubt sind, zu nutzen. Dazu gehört die steuerfreie Auszahlung von Sonntags- und Nachtarbeit; jedoch auch die Nutzung der Entlohnungsformen, die der Gesetzgeber ermöglicht. In diesem Gestrüpp von Vorschriften sich auszukennen, ist für einen Vereinskassier nicht möglich. Nicht nur, daß Nachzahlungen an Finanzamt und Sozialversicherungsträger drohen, sondern auch die Tatsache, daß die persönliche Haftung eintreten kann, rechtfertigt die professionelle Beratung. Die Kosten für die Beratung sind nicht so hoch, wie man denkt. Vorallem ist der Schaden, wenn er dann eintritt um das vielfache höher. Nach dem Motto "Vorbeugen ist besser, als bohren (prozessieren), sollte man deshalb sich nicht scheuen, zumindest ein Beratungsgespräch anzunehmen. Auch das Outsourcen dieser haftungspotentiellen Tätigkeiten ist ein gründliche Überlegung wert.

Deutsche Bürger immer mehr in der Schuldenfalle!

Nach einer Mitteilung des Inkasso-Unternehmens Seghorn aus Bremen nimmt die Zahl der Bürger in Deutschland mit Zahlungsschwierigkeiten weiter zu. Im vergangenen Jahr wurde bei 1,5 Mio. Fällen in Deutschland alle 20 Sekunden ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt und alle 30 Sekunden musste ein Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben (ca. 1,07 Mio. Fälle).
Insgesamt soll im Jahr 2004 die Zahl der Vollstreckungssachen, Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen um 3,3 % auf mehr als 3,6 Mio. zugenommen haben gegenüber dem Jahr 2003. Dies waren umgerechnet 44 Maßnahmen pro 1.000 Einwohner. Die meisten Vollstreckungen gab es mit 59,4 Vorgängen pro 1.000 Einwohner in Berlin, die wenigsten mit 37,1 in Bayern. Die stärkste Zunahme verzeichnete Thüringen mit 7,6 % vor Sachsen-Anhalt mit 6,1 %. Einen Rückgang der Zahl der Vollstreckungen meldeten dagegen Schleswig-Holstein mit - 1,3 %, Brandenburg mit - 1,0 % und das Saarland mit - 0,7 %. Einzelheiten zu dem Thema und einige interessante "Vollstreckungslandkarten" und Tabellen finden Sie unter .

Die wenigsten nutzen die Möglichkeit, sich zu entschulden. Meistens schämen sich diese Bürger, sich professionelle Hilfe geben zu lassen. Die Schuldnerberatungsstellen sind hoffnungslos überlaufen, Wartezeiten bis zu einem Jahr sind nicht selten. Helfen können jedoch auch Rechtsanwälte und Steuerberater. Informieren Sie sich unverbindlich.(Telefon: 07032-795838).

04 Juli, 2005

Checken Sie Ihre Rechte vor Antritt in den wohlverdienten Urlaub

Vor Buchung
Achten Sie auf die Katalogbeschreibungen oder informieren Sie sich in Foren über Berichte von Urlaubern, die im betreffenden Hotel waren. Beachten Sie insbesondere auch die Ortspläne, die in den Preisteilen der Kataloge abgebildet sind. Hier ist z. B. häufig zu erkennen, dass das Hotel nahe einer vierspurigen Autobahn oder am Flugplatz liegt. Vertrauen Sie nicht auf mündliche Zusagen des Reisebüros, wenn diese nicht vom Veranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Alle Zusagen die das Reisbüro über den Katalog hinaus macht, sind in der Regel für den Reiseveranstalter nicht bindend.
Fragen Sie auf jeden Fall im Reisebüro nach, sofern Sie sich für ein bestimmtes Hotel entschieden haben, ob es einen anderen Veranstalter gibt, der zu Ihrer Reisezeit dieses Hotel billiger anbietet. Sollte Ihnen das Reisebüro trotzdem den teureren Veranstalter verkaufen, haben Sie hieraus Schadenersatzansprüche gegen das Reisebüro. Aber Sie müssen den Nachweis des Hinterfragens erbringen können
Vor Orti
Liegt ein Mangel vor Ort vor, sind Sie verpflichtet, diesen gemäß § 615 d II BGB bei der Reiseleitung unverzüglich zu melden. Also Sie müssen sich an den Veranstalter wenden, nicht an das Hotelpersonal z. B.! Melden Sie der Reiseleitung alle Mängel und verlangen Sie Abhilfe. Beachten Sie, dass alle Punkte, die Sie vorgebracht haben, in einer Gesprächsnotiz genannt sind.
Wenn Sie nur mündlich Rügen oder eine Aufnahme in die Gesprächsnotiz verweigert wird, dokumentieren Sie dies durch Zeugen. Sollten weitere Gespräche erforderlich werden, so achten Sie darauf, dass häufige Daten auf den Gesprächsnotizen unzutreffend wiedergegeben sind. Insbesondere sollten Sie auf das Feld „erstmals gesprochen am“ achten. Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie der Gesprächsnotiz aushändigen und verwahren Sie diese gut. Notieren Sie ggf. Namen und Anschrift von Zeugen, die Ihre Mängelrüge mit angehört haben.
Für einen späteren Prozess sollten Sie alle Mängel dokumentieren. Dabei ist die Rechtsprechung (örtlich unterschiedlich) relativ streng mit dem Reisenden. Fertigen Sie auf jeden Fall Fotographien und Videos. Bei Lärmbelästigungen notieren Sie Zeiten. Die einfache Behauptung, es habe Ameisen gegeben, lässt die Rechtsprechung in weten Teilen nicht als hinreichend dargelegt gelten. Hier sind genaue Darlegungen erforderlich, wann wo und welche Mängel vorgelegen haben.
Sichern Sie Beweise, insbesondere durch Zeugen, notieren Sie deren Namen und vollständige Anschrift.
Bei allen Dokumentationen stellen Sie sich vor, sie wären nicht vor Ort und müssten allein aufgrund Ihrer Dokumentation entscheiden, was vorgelegen hat. Wenn Sie dies hinsichtlich der Beeinträchtigung nachvollziehbar machen können, sollte dies auch einem Richter eingängig gemacht werden können.
Beachten Sie, dass eine Abhilfemaßnahme immer kostenfrei zu erfolgen hat. Sollte die Reiseleitung die Abhilfe von einem Aufpreis geltend machen, so sollten Sie sich überlegen, diese kostenpflichtige Abhilfe - im Sinne Ihres erholsamen Urlaubs – zunächst anzunehmen, vermerken Sie bei Zahlung jedoch ausdrücklich, dass diese unter Vorbehalt erfolgt.
Wieder zu Hause
Nach Rückkehr müssen Sie, um eine Minderung des Reisepreises zu erzielen, innerhalb eines Monats nach vertraglicher Rückkehr Ihre Mängelansprüche beim Reiseveranstalter gemäß § 651 g I BGB geltend machen.
Hierbei müssen die Mängel genau bezeichnet werden. Der Bezug zu den vor Ort gerügten Mängel muss vorhanden sein.
Achtung : 1-Monatsfrist beachten!
Suchen Sie sicherheitshalber einen Anwalt unmittelbar nach Rückkehr von der Reise auf.
Ein guter Tipp:
In der Regel versprechen Reiseveranstalter in ihrem Katalog keine Non-Stop-Flüge, es wird meistens nur von Direktflügen gesprochen. Bei Direktflügen liegt kein Reisemangel vor, wenn es beim Flug zu einer planmäßigen Zwischenlandung kommt. Hierauf kann eine Minderung des Reisepreises in der Regel nicht gestützt werden. (Zitate aus 123recht.de)