Akademie der Berufsbildung

14 Januar, 2007

FG Münster ; Urteil vom 16.12.2005 (Aktenzeichen:

11 K 1328/05 E

Zur Besteuerung türkischer Lizenzfußballspieler im Inland:

Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 DBA-Türkei setzt nicht voraus, dass die in der Türkei als gemeinnützig anerkannte Person zugleich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO 1977 erfüllt. - § 50 d Abs. 1 Satz 10 EStG ist anwendbar, wenn der Nachforderungsbescheid nach dem 31.12.2001 ergeht; unerheblich ist, wann die betreffende Steuer entstanden ist. (aus dem Leitsatz).

06 Januar, 2007

Besteuerung von Gewinnen bei Quizsendungen und Gewinnauspielungen mit Prominenten

BMF vom 27.04.2006; Aktenzeichen: IV B 2 - S 2246 - 6/06

Quizshows, Spielshows, prominente Kandidaten:

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen geäußert, bei denen die Spielgewinne gemeinnützigen Organisationen zugewendet werden.

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.3.2006, IV B 2 - S 2246 - 23/05

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen Folgendes:

I. Behandlung beim prominenten Kandidaten

Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender (Veranstalter) Geld- oder Sachmittel bereit, die als “Spielgewinne” des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender die “Spielgewinne” zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben.

Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die “Spielgewinne” bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 EStG . Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.

II. Behandlung beim Sender

Der Sender (Veranstalter, Unternehmen) verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten und der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen aufgrund der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und höhere Einschaltquoten. Das Unternehmen steigert damit ihren Bekanntheitsgrad. Die Durchführung der Quizshows mit Prominenten ist somit ein effektives Marketing für den Sender. Daher stellen die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen Betriebsausgaben (Werbeaufwand) des Senders dar (Betriebsausgaben).

III. Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch gemeinnützige Organisationen

Die gemeinnützige Organisation ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen, da es sich nicht um eine Zuwendung des Kandidaten handelt. Da der Sender die ausgezahlten “Spielgewinne” steuerlich als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Es handelt sich also um keine Spende, sondern um ein Sponsoring.

IV. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.