Akademie der Berufsbildung

20 Dezember, 2007

Frohe Weihnachten und ein Gutes Neues Jahr 2008


Allen Mandanten, Kollegen, Richtern, Dozentenkollegen und allen ehrenamtlichen Vereinsfunktionären wünsche ich eine Frohe Weihnacht und ein gutes erfolgreiches gesundes Neues Jahr 2008. Mögen die Glücksgötter sich vereinigen und Ihnen persönlichen und beruflichen Erfolg bescheren.

Den vielen ehrenamtlichen Vereinsfunktionären wünsche ich viel Gelassenheit in Ihren Vereinsaktivitäten. Lassen Sie sich nicht von Nörglern und Besserwissern die Freude an Ihrem Engagement für die Jugend und für die Gesellschaft vermiesen.

Ihr Wolfgang Maurer

06 Dezember, 2007

Schulungstermine anmelden

Die Vereine und Volkshochschulen werden gebeten, ihren Bedarf an Schulungen im Vereinsrecht, Vereinssteuerrecht, Sportmanagement und Vereinsorganisation bis zum 31.1.2008 schriftlich unter der bekannten E-mail Adresse anzumelden.

gez. W.Maurer

02 Dezember, 2007

Muster einer Spendenbescheinigung ( Geldspende)

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

Name und Wohnort des Zuwendenden:

XXX Egon Spender, Spenderstraße 1 a, 00000 SpenderdorfXXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

XXX EUR 1.000/Eintausend/28.4.2000 XXX

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Sportstdt, StNr. 00/11 222 vom 31.12.1998 für die Jahre 1995 bis 1997 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.

Sportstadt, 29.4.2000

(Freundlich)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt (BMF vom 15.12.1994, BStBl I S. 884).