Akademie der Berufsbildung

28 Oktober, 2005

Elektronischer Reisepass ab 1.11.2005

Die Einführung des sog. ePasses beginnt am 01.11.2005

Die Bundesrepublik Deutschland führt am 01.11.2005 als einer der ersten EU-Mitgliedstaaten den elektronischen Reisepass - kurz ePass - mit Chip ein.

Ab dem Antragsdatum 01.11. erhalten Bürgerinnen und Bürger den ePass, der zusätzlich einen Chip mit dem gespeicherten Foto enthält. Die EU-Staaten haben die schrittweise Einführung der neuen Reisedokumente beschlossen.

In den Chips der neuen Reisepässe werden in der ersten Einführungsstufe zunächst die herkömmlichen Passdaten und das Lichtbild gespeichert, ab März 2007 werden in neuen Pässen zusätzlich die Fingerabdrücke digital erfasst. Die Daten sind lediglich auf dem Chip gespeichert, eine zentrale Speicherung der Daten wird es nicht geben. Bisher ausgegebene Reisepässe bleiben nach wie vor gültig.

Die hohen deutschen Standards sind in die EG-Verordnung zu den neuen Reisedokumenten und in die technischen Richtlinien eingeflossen. Die Konferenz der europäischen Datenschutzbeauftragten hat im September 2005 Bedingungen aufgestellt, die die neuen Reisepässe der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um dem europäischen Datenschutzrecht zu genügen.

Ein nachträgliches Verändern der Daten im Chip, ein Auslesen im Vorbeigehen oder heimliches Abhören der Datenübertragung zwischen Chip und Lesegerät wird durch kryptografische Mechanismen wie die elektronische Signatur und Verschlüsselung verhindert. Im Einklang mit der Forderung der europäischen Datenschutzbeauftragten legen die deutschen Rechtsnormen außerdem fest, dass ein Auslesen der biometrischen Daten nur durch die zuständigen Behörden erfolgen darf. Technisch wie rechtlich sind die biometrischen Daten damit abgesichert.

Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern v. 28.20.2005

10 Oktober, 2005

Aktuelles zu CE-Kennzeichnungspflichten

THEMA DES MONATS
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Sicherheitsanforderungen bei spielzeugnahen Accessoires und
Ausstattungsgegenstaenden; Zitiert aus CE-Newsletter)
(von Dr. Thomas Klindt, Noerr Stiefenhofer Lutz, Muenchen)

Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit die sicherheitsrecht-
lichen und -technischen Anforderungen der EG-Spielzeug-
richtlinie 88/378/EWG wie auch die Massgaben der EN 71
(in ihren diversen Teilen) an Produkte gestellt werden duerfen,
die nach der Gebrauchsbestimmung durch den Hersteller gar
nicht als Spielzeug, sondern - allein - als Ausstattungsgegen-
stand, Accessoires, Ambiente- und Designgegenstand,
Sammler- und Liebhaberstueck oder aehnliche "nicht-spielende"
Verwendung konzipiert ist. Als Beispiel seien hier Modellautos
fuer Sammler genannt.
Der Preis dieser Produkte dient haeufig jedenfalls nicht als
Unterscheidungskriterium. Auf behoerdlicher Seite wie auch bei
Kunden gibt es hier regelmaessig Auseinandersetzungen um die
produktbezogene Eingruppierung, von deren Konsequenzen die
Pflicht zur CE-Kennzeichnung die auffaelligste, wenn auch nicht
die einzige ist.

Richtig, aber nicht das Ende der Diskussion ist vorab die
Feststellung, dass von Rechts wegen grundsaetzlich die
bestimmungsgemaesse Verwendung durch den Hersteller und
niemanden sonst festgelegt wird; vgl. § 5 Nr. 1 Geraete- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 der
Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG gelten als Spielzeug "alle
Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind,
von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu
werden". In Nuancen ist diese Definition etwas
herstellerunabhaengiger, da tendenziell durch die "offensichtliche
Bestimmtheit" ein kleines korrigierendes Mass moeglich erscheint
- indes werden diese Faelle zumeist diejenigen sein, in der eine
herstellerseitige Produktwidmung ueberhaupt nicht feststellbar
ist.

Vor einigen Jahren hat eine Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts Muenster zu Sammlerspielzeug aus Blech fuer Aufmerk-
samkeit gesorgt, das dezidiert in seiner bestimmungsgemaessen
Verwendung nicht als Spielzeug, sondern als Sammlerobjekt
alter chinesischer Blechspielzeug-Imitationen auftrat. Und doch
hat das OVG diese herstellerseitige Bestimmung beiseite
gewischt und es fuer Spielzeug gehalten, so dass die EG-
Spielzeugrichtlinie eingehalten werden musste. Was der Herstel-
ler in jenem Fall aufgrund scharfer Schnittkanten nicht konnte....

Egal, ob man diese obergerichtliche Entscheidung fuer richtig
oder falsch haelt (ich halte sie fuer von Rechts wegen falsch):
das Urteil zeigt, womit Hersteller rechnen muessen, naemlich
einer behoerdlichen und/oder gerichtlichen anderen
Einschaetzung mit einem erheblichen Verfahrens- und Prozess-
folgeaufwand, ggf. mit der Pflicht zum oeffentlichen Produkt-
Rueckruf. Und das Ganze nicht nur in Deutschland, sondern
eben auch potenziell in 24 anderen EG-Staaten.

Ich schließe mich den Ausführungen der Artikelverfasser an.